Mit seiner lange erwarteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvL 10/02) heute die Erhebungspraxis bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vor. Trotz des Verfassungsverstoßes darf das Gesetz aber noch bis Ende 2008 angewendet werden. Bis dahin hat das Gericht dem Gesetzgeber Zeit gegeben, eine neue Regelung zu schaffen.
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen teilweise um 50 Prozent niedriger besteuert als sonstiges Vermögen (Wertpapiere, Kontoguthaben, Bargeld etc.).
Bei den genannten Ausnahmen wird mittels einer eigenen Bewertungsmethode ein Steuerwert ermittelt, der deutlich unter dem eigentlichen Wert des jeweiligen Gegenstandes liegt. Dieser Wert wird dann versteuert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Besteuerung aber an dem eigentlichen bzw. gemeinen Wert orientieren.
Dem Gesetzgeber stehe es zwar frei, Erben oder Beschenkte unter dem Gesichtspunkt der individuellen Bereicherung unterschiedlich zu behandeln. Bei der Berechnung des Wertes der Erbschaft oder der Schenkung müssten alle Vermögensgegenstände jedoch nach den gleichen Maßstäben bewertet werden. Da dies bislang nicht geschieht, sei die derzeitige Regelung nicht mit der Verfassung zu vereinbaren.
Die Entscheidung dürfte für etliche Erben und Beschenkte Auswirkungen haben. Seit dem Jahr 2002, in dem der Bundesfinanzhof den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt hat, sind sämtliche Steuerbescheide nur vorläufig ergangen. Die meisten von ihnen dürfen aber Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, so dass negative Folgen für zurückliegende Fälle nicht zu befürchten sind.
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